Regelungen am Arbeitsplatz 

Kündigungsschutz und Kündigungsrecht 

a) Personenbedingte Kündigung:

  • wenn Mitarbeiter aus charakterlichen, fachlichen, körperlichen oder gesundheitlichen Gründen für Tätigkeit nicht (mehr) geeignet erscheint
  • Arbeitgeber muss nachweisen, dass dadurch betriebliche Abläufe gestört und deswegen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden können
    • z.B. lang dauernde oder sehr häufige Erkrankungen

b) Verhaltensbedingte Kündigung:

  • wenn Mitarbeiter seine Leistungspflichten, wie sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz geregelt sind, nicht erfüllt und sie verletzt
  • jemand macht seine Arbeit nicht oder nur ungenügend
    • z.B. regelmäßige Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen, sexuelle Belästigung oder Verweigerung der Arbeit
  • mit einigen Ausnahmen ist jedoch mindestens eine Abmahnung erforderlich

c) Betriebsbedingte Kündigung:

  • Arbeitgeber muss nachweisen, dass „betriebliche Erfordernisse“ es unmöglich machen, Mitarbeiter weiter zu beschäftigen
    • z.B. hat Unternehmen keine Aufträge mehr und erzielt somit keinen ausreichenden Umsatz oder Gewinn mehr, um Mitarbeiter zu bezahlen

d) Außerordentliche Kündigung:

  • wenn Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zumutbar ist
    • z.B. bei Diebstahl, Annahme von Bestechungsgeldern, Gewalt, Preisgabe von Betriebsgeheimnissen oder grobem Fehlverhalten
  • auch schwere Fälle von Ausländerfeindlichkeit können Grund sein

e) Kündigung durch Arbeitnehmer selbst:

  • wenn sie nicht mehr in ihrem Betrieb arbeiten möchten
  • sie müssen bei ihrer Kündigung keine Gründe angeben
  • sie müssen sich an Gesetze halten und z.B. Kündigungsfrist einhalten

Arbeitszeitregelungen 

  • tägliche Arbeitszeit von maximal 8 Stunden
  • Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn Überstunden innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden (circa 8 Stunden am Tag)
  • Nachtarbeiter brauchen Ausgleich innerhalb eines Monats
  • Samstag gilt arbeitsrechtlich als Werktag
  • es sind bis zu 48 Stunden Arbeit pro Woche erlaubt
  • an Sonn- und Feiertagen darf keiner arbeiten

Urlaubsregelungen 

  • Urlaubsanspruch ergibt sich aus Anzahl der pro Woche gearbeiteten Tage
  • Werktage: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag
  • wenn man Montag bis Freitag (5 Tage) Vollzeit (8 Stunden täglich) arbeitet, hat man gesetzlichen Mindestanspruch auf 20 Tage/4 Wochen Urlaub im Jahr

Arbeitskleidung/Schutzkleidung 

  • in manchen Berufen muss man Schutzkleidung tragen
    • Schutz vor Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen oder wegen Hygienevorschriften
  • Schutzkleidung muss kostenlos und funktionstüchtig sein
  • Arbeitnehmer müssen Schutzkleidung tragen
    • ansonsten können sie verwarnt oder sogar entlassen werden
    • bei Schaden kann es sein, dass Versicherung Kosten nicht übernimmt

Regelungen zum Tragen religiöser Kleidung am Arbeitsplatz 

  • in Deutschland ist es schwierig, Arbeit zu finden, wenn man optisch sichtbar
    bestimmter Religion angehört
  • öffentliche Bekenntnis zu Religion ist in Deutschland rechtlich geschützt
  • Religion ist in Deutschland Privatsache
  • religiöse Symbole und Kleidungsstücke (Kreuz, Kopftuch etc.) dürfen öffentlich, und somit auch im Beruf, getragen werden
  • niemand darf wegen seiner Religionszugehörigkeit benachteiligt werden
  • keine Diskriminierung
    • z.B. darf Bewerberin mit Kopftuch nicht aussortiert werden

Ausnahmen: 

  • in den meisten Berufen gibt es Regeln, die für Verbot von religiösen
    Symbolen oder Kleidung am Arbeitsplatz sprechen
    • wenn Arbeitnehmerin durch religiöse Bekleidung gefährdet oder in ihrer Arbeit beeinträchtigt wird (z.B. beim Bedienen einer Maschine usw.)
  • Betriebe in der Privatwirtschaft dürfen von ihren Mitarbeitern „neutrales“ Auftreten fordern, wenn dies für alle Religionen gilt
    • kann im Konflikt mit Recht auf freie Religionsausübung stehen
    • Privatfirmen entscheiden selbst, wen sie anstellen
  • Beamtinnen und Soldatinnen dürfen während der Arbeit ihr Gesicht nicht verhüllen
    • außer aus gesundheitlichen oder dienstlichen Gründen
  • von Beschäftigten im öffentlichen Dienst sowie von Lehrerinnen wird oft erwartet, keine religiösen Symbole zu tragen (z.B. kein Kopftuch)