Mutterschutz/Schwangerschaftsregelungen und Elterngeld

Mutterschutz/Schwangerschaftsregelungen

  • Mutterschutz soll verhindern, dass
    • Gesundheit der Schwangeren gefährdet wird
    • sie bei der Arbeit überfordert werden
    • sie finanzielle Probleme bekommen
    • sie ihre Arbeit wegen Schwangerschaft verlieren
  • Frauen sind während Schwangerschaft und nach Geburt gesetzlich geschützt
  • Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in Deutschland arbeiten
  • Gesetz gilt während der Arbeit, auch bei Probearbeit mit unbefristetem Vertrag
  • während Mutterschutz müssen sie nicht arbeiten und kriegen weiterhin Geld
  • Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor Geburtstermin
    • ab da müssen Schwangere nicht mehr arbeiten, außer sie wollen es
    • sie können später auch wieder mit Arbeit aufhören
  • Schwangere dürfen nicht schwer körperlich arbeiten
  • sie müssen sich während Pausen hinlegen können
  • sie dürfen keinen schädlichen Stoffen/Strahlen ausgesetzt sein
    • Vermeidung von Gasen, Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm
  • keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen, von 20 bis 6 Uhr, über 8 1/2 Stunden
  • Kündigungsschutz: Während Schwangerschaft und vier Monate nach Geburt dürfen Frauen nicht gekündigt werden
    • Frauen können in dieser Zeit aber selber kündigen
  • in Mutterschutzfrist dürfen Frauen Urlaub machen
  • ob es Sonderzahlungen gibt, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab oder ist in Betriebsvereinbarung geregelt
  • bei Weihnachtsgeld darf Schwangerschaft kein Nachteil sein
  • Fehlzeiten wegen Mutterschutz dürfen Sonderzahlungen nicht vermindern
  • Frauen in Mutterschutzfrist bekommen Lohn- und Gehaltserhöhungen
  • nach Geburt dürfen sie 8-12 Wochen lang nicht arbeiten, auch nicht freiwillig
  • falls Arbeit bei stillender Mutter das Kind gefährdet, kann Arbeitsverbot mit ärztlichem Attest verlängert werden

Elterngeld 

  • nach Geburt eines Kindes haben Eltern gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld
  • sie können in Deutschland bis zu drei Jahre lang in Elternzeit gehen
  • ein Elternteil kann entweder mit Arbeit aufhören oder in Teilzeit arbeiten
    • maximal 30 Arbeitsstunden pro Woche
  • auf Antrag kann Elternzeit auch aufgeteilt werden (zeitlich oder zwischen den Eltern) und muss nicht am Stück stattfinden
  • Kündigungsschutz: Während Elternzeit darf betreffender Elternteil nicht gekündigt werden
    • außer er/sie verstößt gegen Arbeitsvertrag
  • diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Arbeitsvertrag befristet war und in diesem Zeitraum aufhört
  • in den ersten 14 Monaten der Elternzeit bekommt Arbeitnehmer 65 % des durchschnittlichen Einkommens, das er/sie vor Geburt des Kindes verdient hat
  • arbeitet jemand in Teilzeit, kann er/sie das Elterngeld Plus bekommen
    • 50 % des Elterngeldes
  • man kann Elterngeld Plus doppelt so lange (24-28 Monate) bekommen
  • man kann beide Elterngeldmodelle auch kombinieren, um eine flexible Arbeitszeit während der frühen Kindeserziehung zu ermöglichen