Arbeitsrecht für Frauen
Regelungen für Asylbewerberinnen:
- keine Arbeit in den ersten 3 Monaten
- 3-Monats-Frist beginnt mit Ausstellung des Ankunftsnachweises
- ansonsten beginnt Frist an dem Tag, an dem Asylantrag gestellt wurde
- alle, die nach 3 Monaten Aufenthaltsgestattung bekommen haben und noch keinen Brief vom BAMF erhalten haben:
- sie dürfen bis zur Entscheidung über Asylantrag arbeiten
- sie brauchen Erlaubnis von Ausländerbehörde und Arbeitsagentur
- alle, die positiven Bescheid von BAMF bekommen haben:
- sie dürfen arbeiten
- Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte
- sie dürfen sich frei bewerben und Ausbildung oder Arbeit beginnen
- sie dürfen sich selbstständig machen und eigenes Geschäft eröffnen
- man soll mit Beratern von Jobcentern oder Agentur für Arbeit sprechen
- sie können oft hilfreiche Tipps und Informationen geben
- bei Personen mit nationalem Abschiebeverbot:
- Ausländerbehörde entscheidet, ob sie arbeiten dürfen
- alle, die negativen Bescheid vom BAMF bekommen haben bzw. Geduldete:
- sie dürfen unter bestimmten Bedingungen arbeiten
- sie brauchen Erlaubnis von Ausländerbehörde und Arbeitsagentur
- alle, die Ausreisepflichtige sind:
- sie dürfen normalerweise nicht arbeiten
- sie dürfen normalerweise nicht arbeiten
Ausnahmen und spezielle Regeln:
- nachdem man sich 4 Jahre offiziell in Deutschland aufgehalten hat, braucht man zum Arbeiten keine Erlaubnis der Arbeitsagentur mehr
- bestimmte Personen dürfen grundsätzlich nicht arbeiten:
- Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen
- sie haben Wohnverpflichtung für 6 Wochen bis zu maximal 6 Monaten und dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten
- Personen, die aus sicheren Herkunftsländern kommen und ihren Asylantrag nach August 2015 gestellt haben,
- sie müssen während des gesamten Asylverfahrens (bis zu Entscheidung des BAMF) in Aufnahmeeinrichtung bleiben
- folgende Länder gelten als sicher: EU-Mitgliedstaaten, Albanien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien
- Personen, die Duldung haben und eingereist sind, um Asylbewerberleistungen zu bekommen
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern, weil sie zum Beispiel über ihre Identität oder Herkunft gelogen haben
- aus sicherem Herkunftsland kommen und deren Asylantrag abgelehnt wurde
- Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen
Warum braucht man eine Erlaubnis der Arbeitsagentur?
- Arbeitsagentur überprüft, ob es Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat, wenn die Person eine Arbeit beginnt
- sie überprüft auch, ob es einen deutschen oder europäischen Bewerber gibt, der diese Arbeit auch machen könnte
- der Deutsche oder EU-Bürger darf vorrangig die Arbeit beginnen
- außerdem prüft Arbeitsagentur, ob die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle, also Verdienst und Arbeitszeiten, dem Gesetz entsprechen
- Asylberechtigte und Geduldete haben die gleichen Rechte auf der Arbeit wie jeder andere auch
- nach 15 Monaten in Deutschland gibt es keine Prüfung mehr
- nur noch die Arbeitsbedingungen werden geprüft
Wer braucht keine Erlaubnis der Arbeitsagentur?
- wenn eine Person folgende Beschäftigungsverhältnisse beginnen möchte:
- eine Berufsausbildung
- Praktika zu Weiterbildungszwecken
- Freiwilligendienst
- Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten
- auch hier gilt 3-Monats-Frist zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland