Mutterschutz/Schwangerschaftsregelungen und Elterngeld
Mutterschutz/Schwangerschaftsregelungen
- Mutterschutz soll verhindern, dass
- Gesundheit der Schwangeren gefährdet wird
- sie bei der Arbeit überfordert werden
- sie finanzielle Probleme bekommen
- sie ihre Arbeit wegen Schwangerschaft verlieren
- Frauen sind während Schwangerschaft und nach Geburt gesetzlich geschützt
- Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in Deutschland arbeiten
- Gesetz gilt während der Arbeit, auch bei Probearbeit mit unbefristetem Vertrag
- während Mutterschutz müssen sie nicht arbeiten und kriegen weiterhin Geld
- Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor Geburtstermin
- ab da müssen Schwangere nicht mehr arbeiten, außer sie wollen es
- sie können später auch wieder mit Arbeit aufhören
- Schwangere dürfen nicht schwer körperlich arbeiten
- sie müssen sich während Pausen hinlegen können
- sie dürfen keinen schädlichen Stoffen/Strahlen ausgesetzt sein
- Vermeidung von Gasen, Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm
- keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen, von 20 bis 6 Uhr, über 8 1/2 Stunden
- Kündigungsschutz: Während Schwangerschaft und vier Monate nach Geburt dürfen Frauen nicht gekündigt werden
- Frauen können in dieser Zeit aber selber kündigen
- in Mutterschutzfrist dürfen Frauen Urlaub machen
- ob es Sonderzahlungen gibt, hängt vom Arbeits- oder Tarifvertrag ab oder ist in Betriebsvereinbarung geregelt
- bei Weihnachtsgeld darf Schwangerschaft kein Nachteil sein
- Fehlzeiten wegen Mutterschutz dürfen Sonderzahlungen nicht vermindern
- Frauen in Mutterschutzfrist bekommen Lohn- und Gehaltserhöhungen
- nach Geburt dürfen sie 8-12 Wochen lang nicht arbeiten, auch nicht freiwillig
- falls Arbeit bei stillender Mutter das Kind gefährdet, kann Arbeitsverbot mit ärztlichem Attest verlängert werden
Elterngeld
- nach Geburt eines Kindes haben Eltern gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld
- sie können in Deutschland bis zu drei Jahre lang in Elternzeit gehen
- ein Elternteil kann entweder mit Arbeit aufhören oder in Teilzeit arbeiten
- maximal 30 Arbeitsstunden pro Woche
- auf Antrag kann Elternzeit auch aufgeteilt werden (zeitlich oder zwischen den Eltern) und muss nicht am Stück stattfinden
- Kündigungsschutz: Während Elternzeit darf betreffender Elternteil nicht gekündigt werden
- außer er/sie verstößt gegen Arbeitsvertrag
- diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Arbeitsvertrag befristet war und in diesem Zeitraum aufhört
- in den ersten 14 Monaten der Elternzeit bekommt Arbeitnehmer 65 % des durchschnittlichen Einkommens, das er/sie vor Geburt des Kindes verdient hat
- arbeitet jemand in Teilzeit, kann er/sie das Elterngeld Plus bekommen
- 50 % des Elterngeldes
- man kann Elterngeld Plus doppelt so lange (24-28 Monate) bekommen
- man kann beide Elterngeldmodelle auch kombinieren, um eine flexible Arbeitszeit während der frühen Kindeserziehung zu ermöglichen